
Unterschied zwischen der behördlichen Überprüfung nach § 338 GewO und der wiederkehrenden Prüfung nach § 82b GewO
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO) regelt zahlreiche Pflichten für Unternehmer und Betriebsinhaber, um einen sicheren, rechtskonformen und nachhaltigen Betrieb zu gewährleisten. Dabei spielen behördliche Überprüfungen sowie betriebliche Eigenkontrollen eine wesentliche Rolle. Zwei zentrale Vorschriften sind die Überprüfung nach § 338 GewO, die von den Behörden durchgeführt wird, und die wiederkehrende Prüfung nach § 82b GewO, die der Unternehmer selbst verantwortet. Beide haben unterschiedliche Schwerpunkte, doch zusammen tragen sie dazu bei, einen sicheren und gesetzeskonformen Betrieb zu garantieren.
In diesem ausführlichen Beitrag erklären wir die Unterschiede, den Ablauf und die rechtlichen Konsequenzen beider Prüfungen. Zudem beleuchten wir, welche Maßnahmen Betriebe ergreifen können, um sich optimal auf diese Überprüfungen vorzubereiten.
1. Behördliche Überprüfung nach § 338 GewO
Die behördliche Überprüfung nach § 338 GewO dient der Kontrolle, ob ein Betrieb alle gewerberechtlichen Vorschriften einhält. Diese Überprüfung wird durch die zuständige Gewerbebehörde eingeleitet und kann entweder regulär oder anlassbezogen erfolgen.
1.1 Ziel der behördlichen Überprüfung
Das Hauptziel der behördlichen Überprüfung ist die Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Identifizierung potenzieller Sicherheitsrisiken. Die Behörden überprüfen insbesondere folgende Aspekte:
- Baulicher und technischer Brandschutz (Notausgänge, Brandmeldeanlagen, Feuerlöscher)
- Arbeitnehmerschutz (Sicherheitsmaßnahmen für Mitarbeiter, Schutzausrüstung)
- Einhaltung von Umweltauflagen (Lagerung gefährlicher Stoffe, Emissionen)
- Prüfung von Genehmigungen und Bewilligungen
1.2 Wer führt die Überprüfung durch?
Die behördliche Kontrolle erfolgt durch die zuständige Gewerbebehörde, die je nach Betrieb und Gefährdungspotenzial auch weitere Fachbehörden hinzuziehen kann, darunter:
- Feuerwehr (bei Fragen des Brandschutzes)
- Arbeitsinspektorat (für Arbeitssicherheitsmaßnahmen)
- Umweltbehörde (bei Fragen zum Umweltschutz)
1.3 Wann erfolgt die behördliche Überprüfung?
Es gibt verschiedene Anlässe für eine Kontrolle nach § 338 GewO:
- Regelmäßige Überprüfungen: In bestimmten Gewerbebranchen sind regelmäßige Kontrollen gesetzlich vorgeschrieben.
- Anlassbezogene Überprüfung: Erfolgt nach Beschwerden, Unfällen oder begründetem Verdacht auf Verstöße.
- Bei wesentlichen Änderungen: Falls am Betrieb bauliche oder sicherheitsrelevante Änderungen vorgenommen wurden.
1.4 Ablauf der behördlichen Überprüfung
Eine Prüfung nach § 338 GewO läuft in mehreren Schritten ab:
- Ankündigung oder unangekündigter Besuch der Behörde
- Begehung der Betriebsstätte und Überprüfung der sicherheitsrelevanten Aspekte
- Kontrolle der Genehmigungen und Dokumentationen
- Erstellung eines Prüfberichts mit möglichen Auflagen
- Fristsetzung zur Behebung festgestellter Mängel
- Nachkontrolle oder Sanktionen bei Nichteinhaltung
1.5 Folgen bei Verstößen
Falls die Behörde Verstöße feststellt, kann dies unterschiedliche Konsequenzen haben:
- Auflagen zur Nachbesserung mit Fristen
- Verwaltungsstrafen bei nicht behobenen Mängeln
- Betriebseinschränkungen oder Schließung bei schwerwiegenden Verstößen
2. Wiederkehrende Prüfung nach § 82b GewO
Im Gegensatz zur behördlichen Überprüfung nach § 338 GewO handelt es sich bei der § 82b GewO Prüfung um eine wiederkehrende Eigenverantwortung des Betriebsinhabers. Sie soll sicherstellen, dass die Betriebsanlage weiterhin den geltenden Vorschriften entspricht und sicher betrieben werden kann.
2.1 Ziel der wiederkehrenden Prüfung
Die wiederkehrende Prüfung nach § 82b GewO dient dazu, mögliche Mängel frühzeitig zu erkennen, bevor eine behördliche Kontrolle stattfindet.
Dabei werden folgende Punkte überprüft:
- Einhaltung der ursprünglichen Betriebsbewilligung
- Technische Sicherheit der Betriebsanlagen und Maschinen
- Brandschutzmaßnahmen und Notfallpläne
- Prüfung von Dokumentationen und Wartungsnachweisen
2.2 Wer führt die Prüfung durch?
Die Prüfung muss durch einen befugten Sachverständigen durchgeführt werden, den der Betriebsinhaber selbst beauftragt.
2.3 Wann findet die Prüfung statt?
Die Prüfung nach § 82b GewO muss alle fünf Jahre erfolgen, sofern keine anderen gesetzlichen Intervalle vorgeschrieben sind.
2.4 Ablauf der § 82b GewO Prüfung
- Beauftragung eines befugten Sachverständigen durch den Unternehmer
- Prüfung der Betriebsanlage und aller relevanten Unterlagen
- Erstellung eines Prüfberichts mit Mängelliste (falls erforderlich)
- Behebung der Mängel durch den Betrieb
- Nachweis der Mängelbehebung gegenüber der Behörde
2.5 Folgen bei Verstößen
Falls Mängel festgestellt werden, müssen diese innerhalb einer gesetzten Frist behoben werden. Andernfalls können Sanktionen durch die Behörde drohen.
3. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
Kriterium | § 338 GewO (Behördliche Prüfung) | § 82b GewO (Eigenverantwortliche Prüfung) |
---|---|---|
Wer führt die Prüfung durch? | Behörde oder beauftragte Sachverständige | Befugter Sachverständiger im Auftrag des Betriebs |
Wann wird geprüft? | Anlassbezogen oder bei bestimmten Betrieben regelmäßig | Alle fünf Jahre verpflichtend |
Was wird geprüft? | Genehmigungen, Brandschutz, Sicherheit, Umweltauflagen | Einhaltung der ursprünglichen Betriebsbewilligung |
Folgen bei Mängeln? | Auflagen, Strafen, Betriebsschließung möglich | Nachbesserungspflicht, Betriebsgenehmigung bleibt an Bedingungen geknüpft |
Fazit: Warum sind beide Prüfungen wichtig?
Während die behördliche Überprüfung nach § 338 GewO dazu dient, Betriebe gezielt auf Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren, liegt die Verantwortung für die wiederkehrende Überprüfung nach § 82b GewO beim Betriebsinhaber selbst. Beide Prüfungen sind essenziell für die Sicherheit und Rechtskonformität eines Betriebs.
Tipp: Wer die wiederkehrenden Prüfungen sorgfältig dokumentiert, minimiert das Risiko von Sanktionen bei einer behördlichen Kontrolle!